Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Münz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller – auch künftiger – Schuldverhältnisse, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen (Vertrag). Für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse gelten die nachstehenden Regelungen erst ab dem 01.06.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses getroffen werden, sind schriftlich, elektronisch oder in Textform niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für den Fall, dass der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist.
§2 Form
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir können uns gegenüber abgegebene Angebote nach unserer Wahl
innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung des bestellten Kaufgegenstandes bzw. der bestellten Leistung annehmen oder das Angebot ablehnen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Zwischen dem Besteller und uns kommt nur durch unsere Annahme ein Vertrag zustande, in den unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind. Unsere Annahme ist nur wirksam, wenn sie mindestens in elektronischer Form (E-Mail) erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht haben.
(3) Rechtsgeschäftlich relevante Erklärungen sind schriftlich an unsere gesetzlichen Vertreter zu richten. Andere Personen, insbesondere Mitarbeiter im Vertrieb und Montage, sind weder zur Abgabe noch zur Annahme von unserer Seite weder ermächtigt noch befugt, selbst wenn der Vertrag von diesen Personen betreut oder abgewickelt wird.
§ 4 Vertragsbestand
(1) Technische, konstruktive Änderungen und Formänderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Vertragspartner nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht berühren.
(2) Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn uns die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
(3) Abdingbare Kündigungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
(4) Kündigungen sind schriftlich an unsere gesetzlichen Vertreter zu richten. Andere Personen sind zu deren Entgegennahme von unserer Seite weder ermächtigt noch befugt, selbst wenn der Vertrag von diesen Personen betreut oder abgewickelt wird.
(5) Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, sollte sich die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners herausstellen und sollten dadurch unsere Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner gefährdet werden.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
(1) Übersteigt unser Aufwand die von uns intern zugrunde gelegte Kalkulation um mehr als zwanzig Prozent, dann steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.
(2) Der Besteller muss uns informieren über:
a) seine einzelnen vom Vertrag betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen,
b) ihm bekannte oder für ihn erkennbare Umstände, die gegen uns gerichtete Rechte wegen des Vertrages begründen könnten, insbesondere auch über relevante außenwirtschaftliche Bestimmungen und sonstige Gesetze des Herkunftslandes des Bestellers und des Landes in das geliefert werden soll,
c) eine von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als Verbraucher,
d) andere subjektive und objektive Merkmale in seiner Sphäre, die zu einem besonderen gesetzlichen Schutz für ihn führen,
e) Äußerungen einschließlich Werbeaussagen von uns oder Dritten, auf die er vertraut,
f) einen Verwendungszweck, der Einfluss auf die Verjährung von Rechten bei Mängeln hat, insbesondere die Verwendung der Vertragssache für ein Bauwerk; in diesem Fall behalten wir uns vor, die VOB/B als Vertragsgrundlage zu vereinbaren.
g) ein Schuldverhältnis zwischen ihm und Dritten – insbesondere Verbrauchern –, das Rückgriffsansprüche oder andere Rechte gegen uns begründen kann,
h) sein geplantes Vorgehen nach einer uns gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zur Leistung oder Nacherfüllung.
(3) Der Besteller muss:
a) Transportschäden und offensichtliche Mängel der Liefergegenstände innerhalb von acht Kalendertagen; schriftlich an uns mitteilen,
b) für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Liefergegenstände entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten.
(4) Die Wartung und Instandhaltung der Vertragsgegenstände obliegt dem Vertragspartner.
§ 6 Leistung / Lieferzeit
(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch im Fall der Nachlieferung und Mängelbeseitigung. Zur Erbringung von vertraglichen Leistungen dürfen wir uns ganz oder teilweise Dritter bedienen. Wir sind berechtigt in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Zahlen, Maße, Gewichte, Haltbarkeitsangaben, Verwendungsmöglichkeiten und andere Daten zur Beschreibung der Liefergegenstände und deren tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften bestimmen nur dann die Beschaffenheit der Liefergegenstände, wenn dies ausdrücklich im Vertrag schriftlich vereinbart ist. Spezielle Erwartungen und Verwendungszwecke müssen detailliert im Vertrag schriftlich vereinbart sein, um die Beschaffenheit der Liefergegenstände zu bestimmen. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit durch uns oder Dritte enthalten keine die Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(3) Garantien jeglicher Art und besondere Risiken werden von uns nicht übernommen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bestellung sowie Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit durch uns schriftlich oder in Textform ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB bestätigt wurde. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
(5) Das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB steht uns zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf oder Rückgriff des Unternehmers vorliegt und der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
(6) Für verzögerte Lieferung, verursacht durch Verschulden der Bahn, Post oder Spediteure, sowie für Verlust und Beschädigungen während des Transportes haften wir nicht.
(7) Im Falle unseres Verzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Verzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Leistung länger als einen Monat nach der vereinbarten Leistungszeit nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadens –(einschließlich etwaiger Folgeschäden) und Aufwendungsersatz sind – nachstehende Einschränkung ausgenommen – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(8) Beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des jeweiligen Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Betriebsstörungen wegen Pandemien oder höherer Gewalt (insb. Unwetter, Sturm, Überschwemmung etc.)), sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistungszeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise sind freibleibend. Preisansätze in Kostenanschlägen sind unverbindlich; Überschreitungen des Kostenanschlages bis zu 25% sind unwesentlich. Unsere Preise umfassen nur ausdrücklich genannte Leistungen, jedoch insbesondere nicht die vom Besteller zu tragenden Auslagen, Transport- und Montagekosten sowie (Umsatz-)Steuern. Wir behalten uns das Recht vor, bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostenveränderungen, anzupassen.
(2) Nach Vertragsabschluss, nach Leistungsbeginn sowie nach Erbringung einer Teilleistung dürfen wir Abschlagszahlungen bis in Höhe der voraussichtlichen Gesamtvergütung verlangen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(3) Unsere Forderungen sind sofort fällig. Geldforderungen sind in bar ohne Abzug zu erbringen; werden von uns andere Zahlungsarten im Einzelfall akzeptiert, so geschieht dies nur erfüllungshalber und auf Kosten des Vertragspartners. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Schuldners zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die älteste Schuld angerechnet.
(4) Der Verzug des Vertragspartners und unsere Rechte wegen Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Verzug kommt der Vertragspartner spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und
a) nach Zugang eines Leistungsverlangens, einer Rechnung oder einer gleichwertigen Leistungsaufstellung oder
b) nach Empfang der Gegenleistung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt auch ein Verbraucher als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(5) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften erheben wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Erfüllungsort, Übergabe, Abnahme
(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Vertragspartners. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.
(2) Ein Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit nichts anders vereinbart. Transportweg und Transportmittel bestimmen wir nach unserem Ermessen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken oder als Eil- oder Expressgut versenden; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder die Leistung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) An den Liefergegenständen behalten wir uns das Eigentum vor – aufschiebend bedingt bis zur vollständigen, vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen den Besteller. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände wird stets für uns vorgenommen. Ist bei einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist uns daran anteilsmäßig unbelastetes Miteigentum zu übertragen. Auf Verlangen des Vertragspartners geben wir von uns auszuwählende Sicherheiten insoweit frei, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung und ist nur zulässig, wenn die Ansprüche auf angemessenes Entgelt frei von Rechten Dritter an uns abgetreten werden.
(2) Zu übertragende Rechte werden nur abgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen, vertragsgemäßen Erfüllung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner. Im Übrigen gilt Absatz (1) entsprechend.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach gesetzter angemessener Frist berechtigt, den Gegenstand der Leistung zurückzunehmen; in der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Im Fall der Rücknahme übergibt uns der Vertragspartner sämtliche Fahrzeugpapiere, einschließlich Fahrzeugbrief, zur Verwertung des Vertragsgegenstandes durch uns. Der Erlös aus der Verwertung ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf unsere Forderungen anzurechnen, ein Übererlös an den Vertragspartner auszuzahlen.
§ 10 Haftung für Leistungsmängel, Haftung für Nebenpflichten und sonstige Haftung
Für Mängel der Leistung haften wir unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (soweit der Vertragspartner kein Kaufmann ist, findet § 377 HGB keine Anwendung) innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Erhalt der Leistung durch den Vertragspartner – Ansprüche aus dem Herstellerregress bleiben unberührt – wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der werkvertraglichen Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Bei werkvertraglichen Leistungen steht dem Vertragspartner das Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen. Voraussetzung ist jeweils, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere kleine Kratzer oder Lackfehler, durch Verzinkung optische Veränderungen sowie Materialverzug und Wellenbildung, die die Funktion der Kaufsache nicht beeinträchtigen. Ausbesserungsarbeiten beim Verzinken können bis zu 5 % der Fläche kalt verzinkt werden. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sein, sind wir berechtigt diese zu verweigern. Im Übrigen können wir die Nacherfüllung verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder zweimal fehlschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Vertragspartner bis zum Ablauf der nachstehenden Verjährungsfristen Sachmängelansprüche geltend machen.
(2) Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten, nicht für ein Bauwerk verwendeten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Vertragspartner Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bezüglich unserem Verschulden bei der Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten und jeweils unabhängig von der Art des Schadens, ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge sowie für den Fall des Aufwendungsersatzes. Wir haften nicht für Schäden aus nachfolgenden Gründen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße oder ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
(4) Soweit Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz bestehen, verjähren diese in einem Jahr nach Ablieferung oder Abnahme. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Bei Verbrauchern als Vertragspartner bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt, soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine gebrauchte Sache handelt, hier gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Bei Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung soll das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung unmöglich wird, ebenso bei Unvermögen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt überwiegend verantwortlich ist oder er sich in Annahmeverzug befindet. Wir behalten in diesen Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 11 Einschränkung des Haftungsausschlusses
(1) Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht, ebenso aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist sie nach § 10 ausgeschlossen.
(3) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle Aufwendungsersatzansprüche.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, denkbare Schäden zu vermeiden und zu reduzieren, insbesondere durch geeignete Maßnahmen und Versicherungen. Zur Berücksichtigung der Rechte Dritter und gesetzlicher Bestimmungen ist der Vertragspartner selbständig verpflichtet.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pliezhausen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollte ein Teil des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.
Stand 01. Januar 2021
Münz Fahrzeugbau GmbH & Co. KG, Pliezhausen, Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRA 352255